Unrechtmässig erhobene MwSt. ist zurückzuerstatten

16.10.2015

Aktion Medienfreiheit reicht Antrag auf Kommissionsmotion ein

Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom April 2015 darf auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen keine Mehrwertsteuer erhoben werden. Nachdem weder die Verwaltung noch die Gerichte einer Rückerstattung der folglich unrechtmässig erhobenen Steuern zugestimmt haben, wird die Aktion Medienfreiheit auf politischer Ebene aktiv: Präsidentin Natalie Rickli reicht einen entsprechenden Antrag in der nationalrätlichen Medienkommission ein.

Am 13. April 2015 hat das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil 141 II 182 entschieden, Empfangsgebühren seien nicht als Regalabgabe oder als Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung zu betrachten, sondern vielmehr als hoheitliche Abgabe, welche der Bund erhebe, „um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können“. Folglich unterliege die Empfangsgebühr auch nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

In einem weiteren Urteil vom 7. Oktober 2015 (2C_890/2015) wies das Bundesgericht die Beschwerde einer Privatperson ab. Bezugnehmend auf die Verjährungsfrist nach Art. 91 des Mehrwertsteuer-Gesetzes (MWSTG) forderte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer für fünf Jahre. Laut Bundesgericht liegt jedoch keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu unterstützen sei.

Die Aktion Medienfreiheit hat die Behördenpraxis im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren bzw. die Einführung der neuen Mediensteuer verschiedentlich kritisiert (vgl. Ip. Rutz Gregor, 15.3461). Wenn der Bundesgerichtsentscheid vom April 2015 nun aber Gültigkeit entfaltet und damit während Jahren unrechtmässig Mehrwertsteuer auf die Empfangsgebühren erhoben worden ist, liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beträgt fünf Jahre. Wenn die Billag im Auftrag des Bundes während fünf Jahren nachträglich Gebühren eintreiben kann (Art. 61 RTVV), müssen umgekehrt auch zu Unrecht erhobene Zwangsabgaben während dieser Frist den Bürgern zurückerstattet werden (Art. 91 MWSTG).

Nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesgerichts muss die Politik dieses Dossier in die Hände nehmen: Nun ist ein politischer Entscheid nötig. Eine in dieser Sache hängige Motion (Mo. Flückiger Sylvia, 15.3416) hat der Bundesrat abgelehnt. Die Präsidentin der Aktion Medienfreiheit, Nationalrätin Natalie Rickli, wird an der nächsten Sitzung der zuständigen Kommission (KVF) vom 26./27. Oktober 2015 einen Antrag auf eine Kommissionsmotion stellen, welche die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer für die letzten fünf Jahre sicherstellen soll.


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