Illegal erhobene Steuern müssen zurückerstattet werden

07.08.2019

Illegal erhobene Steuern müssen zurückerstattet werden

Dass die zu Unrecht auf den Billag-Gebühren erhobene Mehrwertsteuer zurückerstattet werden muss, ist aus Sicht der Aktion Medienfreiheit eine Selbstverständlichkeit. Vor diesem Hintergrund begrüsst die Vereinigung das Gesetz, welches diese Rückerstattung in Form eines Pauschalbetrags von 50 Franken gewährleisten will. Dass die Unternehmen leer ausgehen sollen, ist hingegen falsch und muss korrigiert werden. Dies entspricht nicht dem Auftrag, welchen das Parlament der Regierung erteilt hat.

 

Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren erfolgte ohne gesetzliche Grundlage. Trotzdem weigerte sich der Bund während Jahren, die illegal erhobenen Steuern zurückzuerstatten. In seiner Antwort zur Motion von Nationalrätin Sylvia Flückiger (15.3416) lehnte der Bundesrat eine Rückerstattung mit dem Verweis auf das Rückwirkungsverbot ab. Gegenüber Nationalrat Gregor Rutz (Frage 15.5594) führte er aus, es bestehe kein genereller Anspruch auf eine Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Steuergelder. In beiden Fällen mussten die Gerichte korrigieren: Dem Bund fehlte seit 20 Jahren jegliche Rechtsgrundlage zur Erhebung dieser Steuern.

Der Bundesgerichtsentscheid (BGE 141 II 182) zeigte klar: Die Empfangsgebühren unterliegen nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Die Steuererhebung erfolgte damit verfassungswidrig und stellte einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Der Schutz des Privateigentums (Art. 26 BV), aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV), an welchen die staatlichen Organe gebunden sind, erfordern zwingend eine Rückerstattung der illegal erhobenen Steuergelder.

Es ist ernüchternd für jeden Steuerzahler, wenn er zwar ständig zur Kasse gebeten wird, umgekehrt aber aufwendige Gerichtsverfahren anstrengen muss, um illegal erhobene Gelder wieder zurückzuerhalten. Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren betrug stets fünf Jahre. Wenn der Bund während fünf Jahren nachträglich Gebühren eintreiben kann, müssen umgekehrt auch illegal erhobene Zwangsabgaben während dieser Frist den Bürgern zurückerstattet werden (vgl. hierzu auch Art. 91 MWSTG).

Dass die Unternehmen – entgegen dem Ansinnen der Motion Flückiger – nicht ins vor-liegende Gesetz miteinbezogen werden, ist falsch und muss korrigiert werden. Ebenso fragwürdig sind die Ausführungen des Bundesrates zur Frage, ob die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuergelder verfassungsmässig sei oder nicht. Gleichzeitig wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Erhebung besagter Mittel in verfassungswidriger Weise erfolgte. Dies wirft kein gutes Licht auf die zuständigen Behörden.

 

Zürich, 7. August 2019

 


zur Übersicht

Aktuell

15.09.2023

Revision des Urheberrechts muss gründlich überarbeitet werden

Revision des Urheberrechts muss gründlich überarbeitet werden Die Aktion Medienfreiheit steht der v... mehr lesen
29.04.2022

Medienmitteilung: Aktion Medienfreiheit sagt NEIN zur „Lex Netflix“

Die Generalversammlung der Aktion Medienfreiheit spricht sich einstimmig für eine Nein-Parole zur Re... mehr lesen
06.10.2021

Referendum zum Medienpaket mit über 110‘000 Unterschriften eingereicht

Mit eindrücklichen 113‘000 Unterschriften wurde das Referendum gegen die Vor-lage zur Medienförderun... mehr lesen