Kompliziert, willkürlich und marktverzerrend

12.11.2015

Im vorliegenden Entwurf zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung sind verschiedene Punkte enthalten, welche weder in der bundesrätlichen Botschaft zur RTVG-Teilrevision Thema waren, noch in der Parlamentsdebatte oder im Abstimmungskampf diskutiert worden sind – so z.B. diverse Ausnahmeregelungen bezüglich der Gebührenpflicht für Unternehmen. Dies wirft ein schlechtes Licht auf diese Vorlage. Verschiedene vorgeschlagene Änderungen würden zudem zu weiteren Marktverzerrungen führen (z.B. einseitige Förderung von konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern).

Als besonders verheerend erweist sich die neue Regelung, wonach der Eigenfinanzierungsgrad von komplementären, nicht gewinnorientierten Radios auf 20 Prozent und von den übrigen Radios auf 30 Prozent gesenkt werden soll. Es ist falsch, mittels Gebührensplittings den Gebührenanteil für private Sender immer weiter zu erhöhen. So wird die Staatsabhängigkeit weiter verstärkt. Wo der Staat Leistungen ausrichtet, findet auch eine Kontrolle (und damit eine staatliche Intervention) statt. Dies wiederum steht einem lebendigen Wettbewerb entgegen sowie dem staatspolitischen Grundsatz, dass die Behörden keine Medienkontrolle ausüben sollten.

Leider hat das Parlament Anträge, dass die Höhe der Mediensteuer nicht durch den Bundesrat, sondern durch das Parlament bestimmt werden muss, abgelehnt. Umso mehr steht nun der Bundesrat aufgrund wiederholt kommunizierter Aussagen in der Pflicht, die Mediensteuer wie versprochen zu senken, aber auch die Gesamterträge nicht zu erhöhen. Diese sind, wie in der Botschaft angekündigt, auf dem Stand von 2011 zu plafonieren.

Die zahlreichen Ausnahmen für Unternehmen, welche der Bundesrat nun von der Abgabepflicht befreit, waren weder in der Botschaft vorgesehen, noch wurden solche Ansätze in der parlamentarischen Beratung diskutiert. Die Aktion Medienfreiheit hat wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Mediensteuer ungerecht und für Unternehmen willkürlich ist. Die vielen Ausnahmen unterstreichen, dass diese Einschätzung richtig war: Die Erhebung der neuen Mediensteuer gleicht einem „Bazar“. Ganz abgesehen davon ist es grundsätzlich falsch, dass Unternehmen Mediensteuern bezahlen müssen, denn juristische Personen können weder Radio hören noch fernsehen.


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